VdB: Amtshandlung oder Wahlkampf?

Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern

Innsbruck, 8. Juli 2022 - Vor einiger Zeit hat der Bundespräsident von Felix aus Innsbruck einen Brief bekommen: „Lieber Herr Bundespräsident, in meiner Volksschule hängt Ihr Bild. Und ich will, dass darunter die Kinderrechte stehen.“ Das hat ihn so beeindruckt, dass er sich sofort nach Innsbruck begeben hat - ein Grüner fährt Eisenbahn und der Dienstwagen hinterher - um dem kleinen Felix und seinen Schulkolleginnen und Schulkollegen eine Tafel mit den Kinderrechten vorbei zu bringen.

VdB bei Kindern in Innsbruck

Das berichtet die Propaganda-Abteilung von VdB auf der offiziellen Facebook-Seite des Bundespräsidenten. Wenn der Präsident (ein Staatsorgan) einer staatlichen Schule eine Tafel überreicht, dann wird das wohl eine Amtshandlung sein. Wer das mit einer Wahlkampf-Veranstaltung verwechselt, beweist damit, dass er keine Ahnung von der hohen Politik hat.

Unser Kandidat 2022 hat keine Ahnung von der hohen Parteipolitik (sondern nur von Gesellschaftspolitik), aber das "Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern" hat er gelesen. 2011 (unter der Regierung Faymann I mit Vizekanzler Josef Pröll) hat Österreich diesen Verfassungszusatz erhalten. Auf den ersten Blick ist dieses Verfassungsgesetz ein großer Wurf, der Kinder als vollwertige Menschen mit eigenen Interessen konstituiert (Artikel 1 und 4) und das Recht auf gewaltfreie Erziehung garantiert (Artikel 5). Das impliziert natürlich auch, dass Kinderarbeit verboten ist (Artikel 3).

Dieses gute Werk an den Kindern wird zum Machwerk durch den Artikel 7, der – wie so oft in der österreichischen Verfassung – klar getroffene Festsetzungen umgehend relativiert: „Eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

„Eine Beschränkung ... ist nur zulässig, insofern sie gesetzlich vorgesehen ist“, ist juristisches Larifari, denn in einem Rechtsstaat ist immer nur zulässig, was gesetzlich vorgesehen ist. Doch dass eine Beschränkung von Grundrechten, die hier klipp und klar formuliert und kinderleicht zu verstehen sind, durch einfache Gesetze überhaupt ermöglicht wird, dass also Verfassungsrecht durch einfaches Recht ausgehebelt werden kann und die Möglichkeit der Aushebelung in der Verfassung gleich mal verankert wird – das ist verfassungsjuristischer Unfug!

Mehr dazu und der Wortlaut des Gesetzes auf thurnhofer.cc. Vorweg nur soviel: in der Verfassung steht kein Wort darüber, ob der Missbrauch von Kindern für Wahlkampfzwecke als Kindesmissbrauch be- und verurteilt werden kann.

Siehe auch: Der verrauchteste Kandidat aller Zeiten