Präsidentschaftskandidat sucht das "Licht der Öffentlichkeit"

12. Juli 2022 - Rechtsanwalt Dr. Andreas Cwitkovits hat am 17. Juni 2022 beim Handelsgericht Wien einen Antrag auf Erlassung der Einstweiligen Verfügung (EV) gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) eingebracht. Er vertritt die Interessen von Mag. Hubert Thurnhofer, der bei der Wahl des Bundespräsidenten antreten wird. Bislang hat der ORF darüber keine einzige Sekunde berichtet, womit er mehrere Paragrafen des ORF-Gesetzes verletzt. Die KORN Rechtsanwälte OG hat am 6. Juli 2022 im Auftrag des ORF eine Erwiderung vorgelegt. Hier zwei Auszüge, die naturgemäß begründen sollen, dass beim ORF "Olles Richtig Funkt":

Hubert Licht der Öffentlichkeit 800

"Richtig ist, dass einige Persönlichkeiten, die schon bisher im Licht der Öffentlichkeit stehen, ihre Absicht, zu kandidieren, öffentlich kundgetan haben. Dies gilt insbesondere für den amtierenden Bundespräsidenten Dr. Alexander Van der Bellen, den ehemaligen FPÖ- und BZÖ-Politiker Gerald Grosz, den Arzt, Musiker und Lokalpolitiker Dr. Dominik Wlazny (auch bekannt als Marco Pogo) und den Gründer der Partei MFG Dr. Michael Brunner zu. Über deren Absichten, sich der Wahl zum Bundespräsidenten zu stellen, wurde vom ORF – in unterschiedlichem Ausmaß – berichtet. Soweit in diversen Informationskanälen auch von anderen Personen eine solche Absicht artikuliert wurde, hat der ORF hierüber nicht berichtet, weil hierzu keinerlei journalistische Notwendigkeit besteht. Soweit der ORF von den genannten Absichten überhaupt weiß haben diese Personen bislang keine Öffentlichkeitswirksamkeit oder gar politische Relevanz erlangt. Es besteht daher keine journalistische Veranlassung, über irgendwelche vagen Absichten von unbekannten Personen zu berichten. Das soeben Gesagte trifft auch auf den Kläger zu. Dieser hat sich bislang nicht öffentlichkeitswirksam politisch positioniert."

Diese Argumentation folgt der Logik eines Zirkelschlusses (auch Zirkelbeweis, Kreisschluss oder circulus vitiosus genannt). Das ist ein Beweisfehler, bei dem die Voraussetzungen das zu Beweisende schon enthalten. Beispiel aus der Literatur: "Die Bibel ist Gottes Wort, denn es steht geschrieben 'alle Schrift ist von Gott eingegeben'." Analog zu diesem Satz argumentiert RA Korn: Voraussetzung: Über Persönlichkeiten, die schon bisher im Licht der Öffentlichkeit stehen, wird berichtet. Zirkelschluss: "Es besteht daher keine journalistische Veranlassung, über irgendwelche unbekannten Personen zu berichten." Dieser Satz wird auch nicht dadurch begründet, indem er redundant und leicht modifiziert dreifach wiederholt wird.

Wenn es tatsächlich keinen Anlass und nicht einmal den geringsten Grund geben sollte, über die Kandidatur von Hubert Thurnhofer zu berichten, so besteht immer noch die Pflicht, über alle Kandidaten, die bei der Wahl antreten wollen, zu recherchieren. Das aber passiert im ORF prinzipiell nicht, wie der nächste Satz beweist: "Soweit der ORF von den genannten Absichten überhaupt weiß haben diese Personen bislang keine Öffentlichkeitswirksamkeit oder gar politische Relevanz erlangt."

Für diesen Satz gibt es in der Literatur noch kein Beispiel, man kann ihn nur als "Zirkelschluss hoch zwei" bezeichnen. Die Prämisse lautet: Der ORF kann und muss nicht alles wissen. Diese Prämisse impliziert eine ominöse Art und Weise, wie Redakteure und Redakteurinnen des ORF "durch das Licht der Öffentlichkeit" erleuchtet werden. Allgemein übliche journalistische Usance ist, und explizit vom ORF-Gesetz gefordert wird, dass Redakteure und Redakteurinnen aktiv recherchieren, welche Personen zu einem Thema etwas zu sagen oder beizusteuern haben. Das aber hält der ORF nicht für notwendig, wenn "Personen bislang keine Öffentlichkeitswirksamkeit oder gar politische Relevanz erlangt" haben.

Zirkelschluss: keine Öffentlichkeitswirksamkeit bedeutet keine politische Relevanz. Dass bislang 30 Presseaussendungen vom Kandidaten Hubert Thurnhofer über die renommierte pressetext Nachrichtenagentur GmbH unter "diverse Informationskanäle" subsumiert werden und keine "Öffentlichkeitswirksamkeit" bei ORF-MitarbeiterInnen hinterlassen haben, beweist nicht nur die Selbstherrlichkeit des ORF und seiner MitarbeiterInnen, sondern auch gravierende Fehlbeurteilung dessen, was relevant oder nicht relevant ist. Kunden von pressetext sind ua. Erste Group Bank AG, BAWAG Group AG, SW Umwelttechnik AG, um nur drei österreichische Aktiengesellschaften zu erwähnen, die am Stichtag 6. Juli 2022 ihre Presseaussendungen über pressetext.com versandt haben.

Schon allein die Analyse dieses Absatzes beweist, dass die Redakteure des ORF nicht auf Basis der journalistischen Usancen und des ORF-Gesetzes agieren, sondern auf Basis höchst zweifelhafter Zirkelschlüsse und höchst ominöser Begriffe. Völlig undefiniert, bestenfalls für Zirkelschlüsse geeignet bleiben die Begriffe: "Licht der Öffentlichkeit", "journalistische Notwendigkeit", "Öffentlichkeitswirksamkeit", "politische Relevanz", "journalistische Veranlassung". Unklar bleibt, wie ORF-Redakteure und Redakteurinnen "Absichten" über die berichtet wird, von "vagen Absichten" unterscheiden, über die nicht berichtet wird.

Damit diese selbstreferenziellen Argumente auch wirklich beim Kläger und beim Gericht ankommen, werden sie am Ende nochmals wiederholt. Mangels rationaler Begründungen setzen die Anwälte des ORF auf Manipulation durch Suggestion. Neu ist lediglich, dass ehemaligen Spitzenpolitikern "höhere gesellschaftliche Relevanz" zukommt als einem unabhängigen Kandidaten. Und dass dem so ist, dafür "bedarf es keiner besonderen Begründung". Zirkelschluss: Die Unfähigkeit, eine Begründung zu liefern, wird damit begründet, dass es dafür "keiner besonderen Begründung" bedarf. Die nicht definierten Begriffe "Relevanz" und "Öffentlichkeitswirksamkeit" werden hier nochmals verdichtet zu einem völlig ominösen, sinnbefreiten Neologismus: "Öffentlichkeitsrelevanz".

"Soweit Personen schon jetzt eine Kandidatur angekündigt haben, wurde bislang hierüber in den Medien wenn überhaupt nur kurz und auch nur dann berichtet, wenn die betreffende Person aufgrund besonderer Umstände bereits eine gewisse politische, soziale oder künstlerische Öffentlichkeitsrelevanz erlangt hat. So weit zu sehen trifft dies neben dem amtierenden Bundespräsidenten Dr. Alexander Van der Bellen aber nur auf den früheren FPÖ und BZÖ-Politiker Gerald Grosz, den Arzt, Musiker und Chef der Bierpartei Dr. Dominik Wlazny (Marco Pogo) sowie den Gründer der impfkritischen Partei MFG Dr. Michael Brunner zu. Auch über Kandidaten, welche die FPÖ noch nominieren/unterstützen könnte, wird spekuliert. Weitere Personen kommen in der – aus dargelegten Gründen ohnedies spärlichen – aktuellen Berichterstattung zur Bundespräsidentenwahl 2022 nicht vor, und zwar soweit zu sehen praktisch in keinem Medium (abgesehen allenfalls von eigenen Internetpräsenzen der Personen oder Gruppierungen, denen sie angehören; diesen ist im gegebenen Zusammenhang aber keine Relevanz zuzumessen). Es besteht zum aktuellen Zeitpunkt auch überhaupt keine Veranlassung, über allfällige Kandidaturabsichten oder Ähnliches von anderen Personen, die ihre Intentionen artikulieren, auch nur ansatzweise zu berichten. Und noch viel weniger besteht aus dargelegten Gründen ein Anspruch, dass die Berichterstattung in Art und Umfang jener entspricht, wie sie bei den oben namentlich angesprochenen Kandidaten erfolgt. Schließlich bedarf es keiner besonderen Begründung, dass der Kandidaturabsicht des bisherigen Bundespräsidenten ebenso wie jener von aktuellen oder ehemaligen Spitzenpolitikern oder anderen Personen des öffentlichen Lebens eine deutlich höhere gesellschaftliche Relevanz und auch Erfolgswahrscheinlichkeit zukommt, wie derjenigen von sonstigen Personen. Es verstößt daher nicht gegen das Objektivitätsgebot, wenn zum aktuellen Zeitpunkt über irgendwelche vagen Kandidaturabsichten von Personen, denen (vielleicht noch) keine gesellschaftliche bzw politische Öffentlichkeitsrelevanz zukommt, gar nicht berichtet wird."

Der ORF betrachtet sich als einzig legitime Anstalt zur Produktion von Öffentlichkeit und folglich auch von "Öffentlichkeitswirksamkeit", "Öffentlichkeitsrelevanz" und "Relevanz". Alle anderen Öffentlichkeiten (ob die Galerie von Hubert Thurnhofer, wo allein 2019 insgesamt 150 Kultur-Veranstaltungen mit rund 10.000 Besuchern stattgefunden haben, oder seine "selbst verantwortete Internetquelle" ethos.at) sind nicht relevant. Relevant ist nur das, was der ORF als relevant erklärt. Und dafür "bedarf es keiner besonderen Begründung", dafür reichen selbsreferenzielle Argumente vollkommen aus.

Hintergrund-Infos
Unser Kandidat 2022 beantragt einstweilige Verfügung

Profil + Programm + Prinzipien von Hubert Thurnhofer

Last Christmas: Spuren, die Hubert Thurnhofer in der Öffentlichkeit hinterlassen hat, dazu kommen mindestens 1.000 Artikel in zwanzig verschiedenen österreichischen Printmedien seit 1995.