Kommentare über ausgewählte Artikel der österreichischen Bundesverfassung
Politische Ästhetik / Jurisprudenz / Juristerei / Rechtsphilosophie / Rechtsdogmatik / Rechtspraxis
Jänner 2026 - Sechs Jahre hat die Metamorphose vom Bonmot zum Buch gedauert. Van der Bellens Coup 2019, bei der Beseitigung der FPÖ aus der Bundesregierung „die Eleganz, ja die Schönheit unserer österreichischen Bundesverfassung“ zur alleinigen Maxime seines Handels zu erheben, findet sich nun als Titel eines Sammelbandes mit juristischen und literarischen Beiträgen wieder.
Das schön und elegant designte Buch durfte Ende 2025 in der Manz’schen Verlags- und Universitätsbuchhandlung (MANZ) das Licht der Welt erblicken. Titel: „Die Schönheit und Eleganz der österreichischen Bundesverfassung“. Der Untertitel „Ein literarischer Kommentar“ ist diplomatisch formuliert nicht ganz zutreffend.
1. finden sich im Sammelbad keine literarischen Kommentare, sondern assoziative Literatur aller Art zu einzelnen Artikeln des BVG.
2. finden sich zu den gleichen Artikeln des BVG (vorwiegend B-VG) fundierte juristische Kommentare.
3. Jedenfalls ist das Buch nicht „ein“ Kommentar, sondern die Gesamtheit von 2x21 Beiträgen zuzüglich Vorwort und Einleitung.
So stellt sich die Frage: ergeben drei Halbwahrheiten eine oder mehr als eine Wahrheit oder das Gegenteil, oder was?
Gemeinsam ist allen Beiträgen, dass sie von „führenden“ Schriftstellern (10) und -innen (11) und von „führenden“ Juristen (17) und weniger -innen (4) ausgeführt wurden, so der Herausgeber Christoph Bezemek, der selbst eine kritische Einleitung bzw. „Einordnung“ beisteuerte. Seine Intention „die Bundesverfassung in wesentlichen Passagen für eine breite Bevölkerung zu öffnen“, ist allerdings nicht mehr als ein bloßes Lippenbekenntnis, denn Bezemek ist der Überzeugung:

„die Kenntnis (und Auseinandersetzung mit) der Bundesverfassung ist einer kleinen Zahl von Initiierten vorbehalten, die im Austausch miteinander die Deutungshoheit über ihren Gehalt beanspruchen.“ Das könnte ironisch gemeint sein; ist es aber nicht angesichts der folgenden Klarstellung: „Das hat in der akademischen Auseinandersetzung und in der richterlichen Rechtsanwendung so auch unbedingt seine Berechtigung.“

