Aufruf zur Stellungnahme gegen das geplante Impfpflichtgesetz

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14. Dezember 2021 - Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG) + Ziel: Steigerung der Durchimpfungsrate in der Bevölkerung + Inhalt: Impfpflicht.

Ergänzung 20. Dezember 2021: Die beiden Abgeordneten Gabriela Schwarz (ÖVP) und Ralph Schallmeiner (Grüne) haben Fleißaufgaben gemacht und heute den gleichen Gesetzesentwurf als selbstständigen Antrag eingebracht. Wozu? "Dieser Initiativantrag ist notwendig, um nach Ende der Begutachtung ein öffentliches Expertenhearing im Gesundheitsausschuss durchführen zu können", teilte Gaby Schwarz mfg mit. Wenn repräsentative Abgeordnete Überstunden machen, so müssen auch die BürgerInnen - zumindest jene, die sich nicht mehr repräsentiert fühlen - Überstunden machen. In dem Fall die Stellungnahme gegen das Gesetz auch zu diesem Antrag auf parlament.gv.at posten oder unterstützen!

Ergänzung 28. Dezember 2021: Arzneimittelgesetz, Gentechnikgesetz, Änderung (1289 d.B.) Die Regierungsvorlage aus Sicht der Regierung „gewährleistet, dass einerseits die hohe Qualität beibehalten und andererseits die Zeitvorgaben eingehalten werden können.“ Klartext erklärt in einem Video die Bedeutung dieses Gesetzesentwurfs. Details dazu siehe Stellungnahmen: Arzneimittelgesetz und Gentechnikgesetz

Original-Wortlaut der Begründung der Regierungsvorlage: Angesichts der – trotz allgemeiner Verfügbarkeit von zentral zugelassenen Impfstoffen – für eine wirksame Bekämpfung der COVID-19-Pandemie unzureichenden Durchimpfungsrate wird zum Schutz der öffentlichen Gesundheit für alle Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung verfügen, eine Impfpflicht gegen COVID-19 vorgeschrieben. Die gesetzliche Festlegung einer solchen Impfpflicht ist primär an Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu messen.

Der Schutzzweck des Art 8 Abs 1 EMRK gewährleistet ua die Achtung des Privatlebens. Dazu zählt auch der Schutz der physischen und psychischen Integrität der Einzelnen/des Einzelnen. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens ist jedoch nicht absolut geschützt, sondern ist auf Grund des Gesetzesvorbehalts des Art 8 Abs 2 EMRK einer Einschränkung zum Schutz anderer Rechtsgüter zugänglich. In diesem Sinn erachtet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Eingriffe in Art 8 EMRK auf Grund einer Impfpflicht unter bestimmten Voraussetzungen als gerechtfertigt und hat erst jüngst die Konventionskonformität einer verhältnismäßig ausgestalteten Impfpflicht erneut bestätigt.

Eingriffe in Art 8 EMRK sind gerechtfertigt, wenn sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung eines der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele notwendig sind. Die Notwendigkeit ist anzunehmen, wenn einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprochen wird. Hierbei ist jedenfalls auf die Schwere der Krankheit, Infektiosität und die Gefahr für die Öffentlichkeit abzustellen.

Festgehalten wird, dass auch eine verpflichtende Impfung nicht durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden darf, sondern durch Verwaltungsstrafen sanktioniert wird.

Da eine hohe Durchimpfungsrate gegen COVID-19 sowohl dem Schutz der Einzelnen/des Einzelnen, besonders den vulnerablen Personengruppen, als auch der Gesamtbevölkerung dient, und eine hohe Durchimpfungsrate die Gefahr der Ansteckung und somit die Verbreitung der Erkrankung minimiert, liegt das berechtigte öffentliche Interesse des öffentlichen Gesundheitsschutzes vor.

Dieses Bundesgesetz ist als Teil eines Maßnahmenbündels zu betrachten. So wird parallel mittels Informationskampagnen zusätzliches Bewusstsein für persönliche Schutzmaßnahmen, wie das Einhalten von Abständen oder Hygienemaßnahmen, geschaffen. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, im Rahmen anderer Bundegesetze zusätzliche Maßnahmen zu setzen.

Übermittelt von: Dr. Wolfgang Mückstein Regierungsmitglied Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz