EMRK: Diskurs Verweigerung - Hintergrundinfo

Beitragsseiten

HINTERGRUNDINFO der KommAustria

Voraussetzungen für eine Beschwerde wegen Gesetzesverletzung

Sie können eine Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des ORF-Gesetzes unter einer der folgenden Voraussetzungen einbringen:

- Wenn Sie durch die behauptete Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt sind

- Wenn die Beschwerde von mindestens 120 Personen unterstützt wird und die Unterstützer/-innen und Sie den ORF-Beitrag entrichten oder von dem ORF-Beitrag befreit sind. Bei den Unterstützer/-innen reicht es auch, wenn diese mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichteten oder davon befreiten Person, an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt, leben.

Bei Beschwerden gegen Tochterunternehmen des ORF reicht der bestehende Hauptwohnsitz in Österreich für Sie und die Unterstützer/-innen.

- Wenn die rechtlichen oder wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmens durch die behauptete Verletzung berührt werden.

Weitere Antragsrechte bestehen für den Bund, die Länder, den Publikumsrat, dem Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates, für gesetzliche Interessensvertretungen, den Verein für Konsumenteninformation sowie bestimmte Stellen und Organisationen anderer EU-Mitgliedsländer.

Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Gesetzesverletzung, einzubringen.

Die KommAustria hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.

Die Entscheidung der KommAustria über eine Beschwerde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des Gesetzes verletzt worden ist. Weiters kann die KommAustria im Falle einer noch andauernden Verletzung des Gesetzes durch eines der Organe des ORF die betreffende Entscheidung aufheben, und es ist unverzüglich ein der Rechtsansicht der KommAustria entsprechender Zustand herzustellen. Im Weigerungsfall kann das Organ abberufen bzw. aufgelöst werden. Die KommAustria kann weiters auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem ORF oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann und in welchem Angebot diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

Tags: ORF, Beate Meinl-Reisinger, Klaudia Tanner, Offener Diskurs Raum, Andi Babler, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, MRK, Diskussionsunkultur, Diskursverweigerung, ZIB