Woher kommen die "Wiederösterreicher"? - Antworten des BMEIA

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13. März 2026

Antworten des Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Abteilung I.3 – Presse und Information

Sehr geehrter Herr Thurnhofer,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir_aus dem Außenministerium_wie folgt beantworten können:

1. Aus welchen Staaten kommen die 40.000 „Wiederösterreicherinnen und Wiederösterreichern“ (Bitte um vollständige Aufstellung der Staaten und jeweiligen Anzahl seit 2019).

Nach den dem BMEIA vorliegenden Zahlen findet sich nachstehend die Anzahl der positiven, rechtskräftig zugestellten Bescheide gemäß § 58c StbG.

Israel 20.818 + Vereinigte Staaten 9.509 + Vereinigtes Königreich 5.465 + Sonstige 2.019 + Argentinien 950 + Australien 942 + Kanada 497 + Brasilien 304 + Mexiko 267 + Ungarn 108 + Inland 74 = GESAMT 40.953

2. Welche Kosten entstehen den „Wiederösterreicherinnen und Wiederösterreichern“ bei der Einbürgerung?

Den Anzeigenlegerinnen und Anzeigelegern entstehen per se keine Kosten, was den behördlichen Teil des Verfahrens anbelangt, inkl. Recherchen durch Behörden. Kosten für private Recherchen und Dokumentenbeschaffungen müssen allerdings selbst getragen werden.

3. Welche Kosten entstehen der Republik Österreich für die amtlichen Maßnahmen (bitte um genaue Angaben pro Jahr seit 2019)

Das BMEIA hat jene Botschaften und Generalkonsulate mit besonders hohen Antragszahlen iZm § 58c StbG (z.B. Tel Aviv, London, Washington, New York, Los Angeles) in den vergangenen paar Jahren personell aufgestockt. Zu den in anderen Gebietskörperschaften und Behörden entstandenen Kosten können keine Angaben gemacht werden.

4. Welche Pflichten entstehen der Republik Österreich gegenüber den 40.000 neuen Staatsbürgern?

Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die ihre Staatsbürgerschaft über §58c StbG erworben haben, sind allen anderen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern in allen Rechten und Pflichten gleichgestellt.

5. Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht lässt keine Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaften zu. (Quelle: https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/menschen_aus_anderen_staaten/staatsbuergerschaft/Seite.260430 ) Wie wird dieser Widerspruch bei den „Wiederösterreicherinnen und Wiederösterreichern“ aufgehoben?

Die einschlägigen Novellen des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes wurden vom österreichischen Parlament in Wahrnehmung der historischen Verantwortung gegenüber den Verfolgten des Nationalsozialismus und ihren Nachkommen einstimmig beschlossen. Wie sich weiter aus den Materialien ergibt, wollte der Gesetzgeber die „§ 58c Abs. 1 StbG-Personen“ und deren Nachkommen bewusst gesetzlich privilegieren. Diese Privilegierung erfolgt insbesondere dahingehend, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft, entgegen der dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht zugrunde liegenden Ordnungsvorstellung, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden, unter Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit erfolgt.

6. Der genannte Artikel berichtet über „wissenschaftliche Aufarbeitung“ und „künstlerische Auseinandersetzungen“ zu dem Thema. Welche Projekte wurden bislang verwirklicht, welche werden laufend betreut und entwickelt, wo finden sich die Dokumentationen, wie hoch waren die bisherigen Kosten und wie hoch sind die laufenden Kosten?

Bisher wurden im Rahmen dieser Kooperation noch keine Projekte betreut oder abgewickelt, die Bewerbungsfrist für die ersten Residencies in Israel und dem UK läuft noch bis 24. März 2026.

Die noch durchzuführenden Projekte werden sowohl im Nationalfonds als auch im BMEIA dokumentiert werden.

Derzeit sind 89.000 Euro für die Umsetzung dieser Kooperation vorgesehen, die aber 2026 nicht nur die obengenannten Residencies in UK und Israel, sondern noch weitere Projekte dieser Art in anderen Ländern umfassen werden.

7. Abgesehen von spärlichen Beiträgen zur Erinnerungskultur ist aus dem Artikel 58c kein Mehrwert für die Republik Österreich zu erkennen. Bitte um Klärung!

Dem Gesetzgeber ging es um die Wahrnehmung der historischen Verantwortung gegenüber den Verfolgten des Nationalsozialismus und ihren Nachkommen. Dazu herrschte und herrscht nach wie vor breiter politischer Konsens. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft bedeutet den Betroffenen sehr viel, einerseits als Wiedergutmachung vergangenen Unrechts, andererseits zur Stärkung Ihrer persönlichen Verbindung zu Österreich. Wie sich aus den Materialien zu § 58c StbG ergibt, wollte der Gesetzgeber die besondere Situation der Nachkommen von Vertriebenen berücksichtigen. Weiters wollte der Gesetzgeber die ohnehin schon geltende Rechtslage erweitern und den möglichst unbürokratischen Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft auch für jene Nachkommen erleichtern, die nicht in Österreich leben oder deren Vorfahren nicht bereits wieder Österreicher geworden sind

Tags: International Centre for Migration Policy Development, Österreicher, Migration, Staatsbürger, Staatsbürgerschaft, § 58c StbG, Staatsbürgerschaftsgesetz