Beschwerde bei RTR gegen ORF

26. April 2023 - ethos.at hat bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) eine Beschwerde wegen unzulässiger, manipulativer Berichterstattung des ORF erhoben. Hier der Wortlaut:

Am 26.4.2023 um 0:00 Uhr erschien auf ORF.at der Artikel: "Russland setzt auf umgebaute Lenkbomben Obwohl es den russischen Luftstreitkräften bisher nicht gelungen ist, in der Ukraine die Lufthoheit zu erlangen, bringen sie die Ukraine mit einer neuen Taktik in Bedrängnis. Russland dürfte Berichten zufolge zunehmend auf umgebaute Fliegerbomben setzen, die auch für eine größere Reichweite eingesetzt werden können. Die Ukraine pocht weiterhin auf die Lieferung westlicher Kampfjets – bisher vergeblich."

ORF screen russiche Bomben 1

Im Rahmen des Artikels erschien ein Foto mit einem völlig davastierten Gebäude (dem Anschein nach ein ehemaliges Wohngebäude, das überall stehen könnte: im Iran, Syrien, Ukraine, Russland) und im Vordergrund eine offensichtlich drapierte "frische" Bombe, wie neu gekauft im "Supermarkt der Waffenindustrie" und (wahrscheinlich via Photoshop) dekorativ platziert! Offensichtlich jedenfalls ist, dass die Ruinen des Gebäudes in keinem kausalen Zusammenhang mit der im Vordergrund drapierten Bombe stehen, die im Boden nicht einmal eine Mulde, geschweige denn einen Krater hinterlassen hätte.

ORF screen russische Bomben 2

Dieses Foto erscheint in folgendem unmittelbaren Kontext: über dem Foto steht "Russische Su-35-Jets könnten diese Munition aus einer Entfernung von 50 bis 70 Kilometern von der Kontaktlinie einsetzen." Unter dem Foto steht "Fliegerbomben können verheerende Schäden verursachen."

ethos.at beantragt, der ORF möge unterlassen:

- im Rahmen von Berichten die Publikation (oder in Filmbeiträgen Einblendung) von Fotos (oder Filmsequenzen), die nichts mit dem Inhalt oder Schauplatz des Berichtes zu tun haben

- jegliche Manipulation von Fotos, die den LeserInnen als Dokumentarfotos "verkauft" werden.

ethos.at beantragt, der ORF möge verpflichtet werden:

- zur korrekten Angaben der Quelle - nicht nur APA/AFP, sondern exakte Angaben über den Fotografen, sowie Ort und Zeitpunkt der Aufnahme.

Im Übrigen bin ich der Meinung, dass die Bevorzugung des ORF verfassungswidrig ist (Hubert Thurnhofer).

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Nachsatz 30. April 2023: ORF liest ethos! Es geht also doch: mit ungewöhnlcher Genaugkeit setzt ORF die von ethos. vorgebrachte Forderung um: Angaben des Fotografen mit einem Foto vom Schauplatz. Bildinfo: "Reuters/Mikhail Razvozhaev Via Telegram". Bildtext: "Die Löscharbeiten auf der Krim dauerten Stunden". ORF.at berichtet: "Kiew: Angriff auf Krim sollte Offensive vorbereiten".

ORF Krim 2023 04 30 FotoCredit

Ergänzung 17. Mai 2023: Am 8. Mai 2023 hat die Kommunikationsbehörde Austria geantwortet:

"Ihr Schreiben erfüllt nicht die formalen Voraussetzungen einer Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z1 ORF-G." Darauf werden die entsprechenden Absätze aus § 36 zitiert und erläutert. Wesentlich ist der Aspekt § 36. (1) "Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen... 1. auf Grund von Beschwerden a. einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet; b. eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt wird sowie c. eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden."

Das ORF-G in voll Länge: RIS - ORF-Gesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 17.05.2023 (bka.gv.at)

Abschließend heißt es: "Da Ihr Schreiben vom 26.4.2023 nicht alle notwendigen Angaben enthält, werden Sie gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens darzulegen, auf welche Bestimmung des § 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G sich die Beschwerde stützt... Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird Ihre Beschwerde gemäße § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen."