EMRK Art. 15: das Leben der Nation

6. April 2026 (Ostermontag) - Kritik am Konzept, Österreich als Nation zu konstituieren, kommt von Menschen, die eine unausweichliche Entwicklung von der Idee der Nation zur Ideologie des Nationalsozialismus sehen; anderseits von Internationalisten, die der Überzeugung sind, sie stünden über jeglicher Form von Nationalismus. Sie meinen, die Idee der Nation sei spätestens seit dem Durchbruch des Globalismus obsolet.

Wehr in Österreich

Foto: Eine standhafte Wehr seit 1904 in Feistritz, Österreich

Diese Positionen kann man historisch, politologisch und philosophisch diskutieren. Wenn alle diese Diskussionen zu dem Ergebnis führen, dass die Nation ein antiquiertes Konstrukt ist, so müssen wir doch aus pragmatischen Gründen die Notwendigkeit eines aufgeklärten Begriffs der Nation anerkennen.

Das ist zumindest so lange erforderlich, wie dieser Begriff Gegenstand unserer bestehenden Verfassung ist. Unsere Verfassung schützt die klar abgrenzbaren Instanzen Nationalrat, Nationalfonds und Nationalfeiertag, aber auch die (etwas oberflächlicher bestimmte) nationale Sicherheit. Laut Verfassung geht es sogar darum „das Leben der Nation“ im Falle eines Angriffs vor Bedrohungen zu schützen.

So ergibt die Formulierung des Artikel 15 EMRK ohne eine fundierte Klärung des Begriffes der österreichischen Nation keinen Sinn. Der Wortlaut:

Artikel 15 EMRK – Außerkraftsetzen im Notstandsfall

„(1) Im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile Maßnahmen ergreifen, welche die in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, und unter der Bedingung außer Kraft setzen, daß diese Maßnahmen nicht in Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen stehen.“

Mit anderen Worten (in Zeiten, wo der Krieg vor unserer Tür steht, keine Nebensächlichkeit): Wenn das Leben unserer Nation aufgrund eines Krieges oder Notstandes bedroht ist, können große Teile der Menschenrechte außer Kraft gesetzt werden. Das passiert bereits heute mit Bürgern der EU, die aufgrund „russlandfreundlicher“ Veröffentlichungen mit inhumanen Sanktionen belegt werden. Aber ist dafür der Art. 15 EMRK ein zureichende Legitimation? Nein, im Gegenteil.

Es ist offensichtlich, dass Organe und Regierungen der EU, die sich durch Wahlen legitimiert haben, mit Sicherheit immer im Eigeninteresse, aber sicher nicht immer im Interesse ihrer Nationen handeln. Wenn wir zulassen, dass Regierungsorgane den „Staat“ mit „Nation“ gleichsetzen, dann ist „das Leben der Nation“ in höchster Gefahr. Es gibt, wie auf ethos.at schon oft publiziert, keine Spaltung der Gesellschaft (wovon seit Corona oft die Rede war), sondern eine Spaltung zwischen Staat und Gesellschaft. Staat und Staatsorgane sind eine Einheit; Gesellschaft und Nation sind eine andere Einheit. Diese Tatsache wird oft übersehen, von Regierungsmitgliedern und ihren Hofberichterstattern bewusst ignoriert.

Nachdem die tiefen Coronagräben „zugeschüttet“ wurden (Wortwahl Ex-Kanzler Nehammer), würde heute (anno 2026) kein Regierungspolitiker in Österreich eine Spaltung zwischen Staat und Gesellschaft erkennen oder gar anerkennen. Schnell sind die Massenmedien, wenn es darum geht, derartige Spaltungen im Iran, in zahlreichen Staaten Afrikas, in Russland und sogar in unseren Nachbarländern Ungarn, Slowakei und Tschechien aufzudecken. Aber hierzulande? Unmöglich!

Wann immer die Spaltung zwischen Staat und Gesellschaft (Volk, Nation) wieder sichtbar wird, dann ist Österreichs Regierung gewappnet. Aus den Erfahrungen zur Zeit der Coronaherrschaft (2020 – 2023) wissen wir, dass eine Demo jederzeit zu einem Aufstand umgedeutet, und aufgrund eines Aufstands ein Notstand ausgerufen werden kann. Getarnt als Political Correcntess und Cancel Culture werden die gleichgeschalteten Medien umgehend dafür sorgen, dass alle auffälligen Subjekte anständig diffamiert werden (gestern Coronaleugner, heute Klimaleugner).

Resümee: Eine lebendige Nation darf ihr Land nicht den Staatsorganen alleine überlassen. Und deshalb dürfen Zivilgesellschaft, Nation und Volk, von denen das Recht ausgeht, niemals nachlässig zuschauen, wenn unsere "Regierenden" oder ihre "Experten" versuchen, die Deutungshoheit zu übernehmen – egal ob für wissenschaftliche Begriffe wie Covid, Virus und Klimawandel, oder für politische Begriffe wie Neutralität, Demokratie und Nation.

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Tags: Verfassung, Zivilgesellschaft, Nation, Nationalität, Europäische Menschenrechtskonvention, Charta der Menschenrechte, EMRK, Volk, Deutung, Deutungshoheit