B-VG BVG Verfassung: Schönheit und Eleganz? - StGG Art 5

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StGG Artikel 5.

Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.

Stefan Storr: „Das Grundrecht auf Eigentum erfährt mehrere verfassungsrechtliche Absicherungen. Seine erste, heute in inhaltlicher Hinsicht unzureichende, dennoch geltende, ist in der Stammfassung des Staatsgrundgesetzes 1867 (Art 5 StGG) angelegt.“

Der Historiker Niall Ferguson begründet die „Überlegenheit des Westens“ mit sechs Institutionen, die „den Westen“ seit der „Entdeckung Amerikas“ groß gemacht haben: Wettbewerb, Wissenschaft, Medizin, Konsumgesellschaft, Arbeitsethik und nicht zuletzt Eigentumsrechte. Siehe auch: Der Westen und der Rest der Welt

Der Philosoph kann nur anmerken, dass alle bisherigen Eigentumsrechte nicht verhindern konnten, dass die Schere zwischen Arm und Reich immer weiter auseinander geht. Aber auch der Wirtschaftsnobelpreisträger Josef Stiglitz konnte u.a. mit seinem Buch „Reich und Arm“ wenig beitragen. Siehe auch: Reiche fordern Reichensteuer

Was die meisten Menschen nicht wissen: das Recht unterscheidet zwischen Besitz und Eigentum – nicht so die Verfassung. Die MANZ Taschenbuchausgabe (Grabenwarter/Ohms, 13. Auflage) verzeichnet im Sachregister die Begriffe "Eigentum" (auch "geistiges Eigentum"), sowie "Eigentumsbeschränkung", aber nicht "Besitz".

Besitz und Eigentum für Dummies: Der Mieter einer Wohnung besitzt diese, aber der Eigentümer ist der im Grundbuch eingetragene Inhaber. Viele Wohnungseigentümer beklagen, dass sie durch das Mietrecht quasi enteignet wurden.

Ein wichtiger Aspekt des Eigentums, nämlich dessen Aneignung bzw Inbesitznahme ist durch das Gesetz völlig ungeklärt. Es war nicht nur Usus der Raubritter, etwas zu besetzen um es zu besitzen. Es ist auch Praxis im Beamtenstaat; das Sachregister verweist, damit alles seine Ordnung hat, auf den Begriff "Besetzungsvorschlag", der insbesondere bei Richterenennungen zur Anwendung kommt.

Die Beziehungen zwischen Konsum-Arbeit-Wettbewerb-Eigentum, wie sie Ferguson beleuchtet, zeigen auf, dass das Recht auf Eigentum eigentümlich ist;  es schützt einseitig die Reichen, die dadurch immer reicher werden, eröffnet aber den Armen keine Perspektiven.

Aus rechtsphilosophischer Sicht ist die Frage neu aufzurollen. Anregungen, wie weit das Problem zu fassen ist, könnte man sich in der Erzählung "Gehabt" von Daniel Wisser holen. Der Autor berichtet von einem Jungen, der 1981 seine Banklehre begann und dann bis ans Ende seiner Bankkarriere die Belegabwicklung leitete. Nach 25 Jahren kam die Bank wegen Malversationen in die Schlagzeilen; danach schnappte sich ein amerikanischer Hedgefonds die Bank. Der Leiter der Belegeabteilung meldete umgehend: "Die Belege gehören mir! Und da ist alles in Ordnung." Er durfte bis zu seinem 60er bleiben. Dann verließ er die Bank und am selben Tag seine Frau, die Stadt und das Land. Auf einer Liechtensteiner Bank behob er 530.000 Euro und unternahm seine erste Reise. Der Leser erfährt, dass sich der unauffällige Bankbeamte Spendengelder angeeignet hatte, indem er sie vor der Pensionierung langsam und unauffällig auf sein Liechtensteiner Konto verschob.

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